WAHLBEKANNTMACHUNG ZUR LANDTAGS- UND BEZIRKSWAHL AM 08. OKTOBER 2023 – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich
  1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

  1. Die Gemeinde Waldaschaff bildet einen Stimmbezirk. Der Wahlraum wird eingerichtet in:

    

    Turnhalle Waldaschaff, Höhenstraße 20, 63857 Waldaschaff.

    Der Wahlraum ist barrierefrei.

 

 

  1. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in

    
    Turnhalle Waldaschaff, Höhenstraße 20, Nebenhalle, 63857 Waldaschaff

   
     zusammen. Der Zugang ist ebenfalls barrierefrei.

 

  1. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),

  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),


  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),

  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

 

Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

 

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

  1. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
  2. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder
  3. b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:

- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die

  Bezirkswahl (blau),

- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß)

  und die Bezirkswahl (blau),

- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),

- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht.

 

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

  1. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Waldaschaff,      21.09.2023                                Udo Kunkel                                           

                                                                       Geschäftsleiter