Ortsübliche Bekanntmachung  – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

 

 

Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Bergstraße West" mit Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Waldaschaff hat in seiner Sitzung vom 20.07.2023 den Entwurf des Bebauungsplans mit Flächennutzungsplanberichtigung gebilligt und hat die Verwaltung beauftragt, die Planung zur Beteiligung der Öffentlichkeit auszulegen.

 

Der Bebauungsplan bezieht sich auf das Gebiet gemäß nachstehendem Lageplan.

 

 

Lageplan

 

Folgende Flurstücke in der Gemarkung Waldaschaff liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans:

 

Fl. Nrn. 269, 270, 272, 272/4, 273/2, 273/4, 273/5, 274, 277, 278, 280, 282, 284, 286, 2756, 2759, 2761 (alle vollständig) sowie 46/120 (teilweise).

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Baulücken zu schließen und eine bestehende Wegeverbindung öffentlich-rechtlich zu sichern.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Bergstraße West“ mit Begründung sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplans werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

04.08.2023 bis einschließlich 05.09.2023

 

während der allgemeinen Dienststunden nur nach vorheriger Terminabsprache unter 06095 / 971016 im Rathaus der Gemeinde Waldaschaff, Am Mühlbach 5, 63857 Waldaschaff, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

 

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Rathaus sind die Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in identischer Form auf der Homepage der Gemeinde Waldaschaff unter folgendem Link einsehbar:

 

www.waldaschaff.de

 

Der Öffentlichkeit wird innerhalb der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten. Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Eine Artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht in die Inhalte des Entwurfs des Bebauungsplans eingeflossen, da durch die Planung keine Lebensräume betroffener Arten berührt werden.

 

Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB).

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten“ zum Bauleitplanverfahren „Bergstraße West“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

 

Gemeinde Waldaschaff

 

Waldaschaff, 25.07.2023

 

Marcus Grimm

1. Bürgermeister