Öffentliche Bekanntmachung – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

Die Gemeinde Waldaschaff erlässt aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung
von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 10.12.2012 (GVBI. S. 735) und zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes - LStVG) i.d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS - 2011-
2-J) das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert
worden ist, folgende

 


Allgemeinverfügung

  1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen
    Ortslage wird hiermit untersagt.Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie den städtischen Grillplätzen.

    Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen
    gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei
    offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu
    tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen
    einzuhalten:

    a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden


    b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
    c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
    d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist
        unverzüglich zu löschen
    e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut
        müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
    f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte
        Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des
        Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.

  3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein
    Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fällig.

  4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt
    mit Ablauf des 15.07.2023 außer Kraft.

 


Gründe:

I.

Aufgrund der anhaltenden und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit
entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Gemeindegebiet ist aktuell eine
hohe bis sehr hohe Brandgefahr gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen
waren nicht ausreichend, um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu-
und Humusschicht des Bodens ausreichend durchfeuchtet. Somit besteht hohe Brandgefahr.
Angesichts der weiter anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer
Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. höchste Brandgefahr.
Dies ergibt sich aus dem momentan aktuellen hohen Graslandfeuerindex des DWD und der auch weiterhin bestehenden akuten Waldbrandgefahr, auch wenn kurzfristig der Index hierfür sinken sollte. Die Gemeinde Waldaschaff sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslage ausnahmslos zu untersagen.


II.

Die Gemeinde Waldaschaff als Gemeinde ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit folgt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen  Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. Die extrem hohen und für den Monat Juni ungewöhnlichen Temperaturen und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine außergewöhnliche hohe
Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu
erwarten. Die Regierung von Unterfranken hat entsprechende Beobachtungsflüge zur
Früherkennung von Waldbränden angeordnet. Aufgrund der extremen Trockenheit,
insbesondere der Sommer 2019, 2020, 2022 muss vor dem Hintergrund der globalen
Erwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet werden. In den
letzten Jahren hat die Vermehrung des Borkenkäfers teilweise explosionsartig zugenommen, was dazu geführt hat, dass die Käferbäume nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig entnommen werden können. Die Anzahl an im Wald verbliebenen dürren Bäumen stellt ein weiteres brandgefährliches Potenzial dar. Nicht zuletzt kommt überall innerhalb des Gemeindegebietes, auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle des Entzündens der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet. Diesen Gefahren gilt es entgegenzuwirken.

Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Gasgrill lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der VVB (siehe Hinweise) beherrscht werden können, stellt insbesondere ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle herunterfällt oder es zum Funkenflug kommt. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar. Die unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet um den Zweck der VVB gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das Grillen mit Gas- und Elektrogrills zulässig.


Ein weiteres Problem stellt das Grillen mit Holz- und Kohlegrills auch in der Gemeinde dar. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze auch auf Privatflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu vermeiden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der
Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem
Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen
oder Sachwerten erneut gefährdet werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht
hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer
betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid (§
80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten.

Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 31 und 36 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist nach Art. 21 a
VwZVG sofort vollziehbar.

Hinweise:
1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 12 Abs. 2 des
Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines
Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf, ist grundsätzlich nur noch der
Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).


  1. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der
    Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine
    aufschiebende Wirkung.

  2. Auf die allgemeinen rechtlichen Regelungen des § 4 VVB, des Art. 17 Bayrischen Waldgesetzes sei in diesem Zusammenhang nochmals gesondert hingewiesen.



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe
Klage erhoben werden bei dem


Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg


Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für
den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per
einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen

 

 

Waldaschaff, 15.06.2023

 

Marcus Grimm
1. Bürgermeister