Öffentliche Bekanntmachung – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2024

 

Die Gemeinde Waldaschaff macht von der Möglichkeit des Art. 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) Gebrauch und legt fest, dass die erlassenen Bescheide über die Hundesteuer auch für die weiteren Erhebungszeiträume gelten, sofern keine rechtlichen oder sachlichen Änderungen eintreten.

 

Für das Jahr 2024 ergehen daher keine neuen Hundesteuerbescheide und somit auch keine neuen Zahlungsaufforderungen. Die in den vergangenen Jahren erteilten Bescheide gelten weiterhin.

 

Hiermit wird gemäß der Satzung vom 01.01.2022 über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Waldaschaff die Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2024 wie bisher auf 50,00 € für jeden Hund, 600,00- € für jeden Kampfhund und 25,00 € für jeden steuerermäßigten Hund festgesetzt.

 

Die Hundesteuer ist fällig zum 01.03.2024

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).

 

 

  1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

 

Den Widerspruch müssen Sie

 

bei der Gemeinde Waldaschaff

in 63857 Waldaschaff, Am Mühlbach 5

 

einlegen.


Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

 

 

  1. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

 

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids

 

beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,

Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,

 

erheben.

 

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-    Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

 

-    Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.


 

 

 

 

Gemeinde Waldaschaff

 

 

gez. 1. Bürgermeister