Brandverhütung und -bekämpfung
Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gemeindegebiet Waldaschaff
Gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit den §§ 23 und 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Gemeinde Waldaschaff bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer . auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gemeindegebiet ohne Ausnahme ausgesprochen werden.
Das Verbot von offenem Feuer gilt sowohl auf ausgewiesenen Grillplätzen als auf für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.
Angesicht der anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen, etc. allerhöchste Brandgefahr.
Die Gemeinde Waldaschaff sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten jegliche Art von offenem Feuer Ausnahmslos zu untersagen.
Wir fordern die Bevölkerung im eigenen Interesse auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.
Die Aufhebung des Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, bekannt gegeben.
Waldaschaff, den 27.06.2025
Marcus Grimm
1.Bürgermeister
