In der Gemeinde Waldaschaff besteht eine Verordnung über die Regelung der Sperrzeit. Verordnungen haben gem. LStVG eine maximale Laufzeit von 20 Jahren, so dass die Verordnung über die Sperrzeit wieder neu erlassen werden muss.
Die neue Verordnung entspricht der bisherigen Sperrzeitverordnung. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Verordnung erlassen:
Verordnung
über die Regelung der Sperrzeit
Auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 8 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Art. 55 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) erlässt die Gemeinde Waldaschaff folgende
Verordnung:
§ 1
Regelungsgrundlage
- Die Sperrzeit beginnt an Werktagen um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum 01. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
- Am Faschingssamstag, -sonntag und -montag, sowie am Kirchweihsamstag, - sonntag und montag beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr des darauffolgenden Tages und endet um 6.00
- Während der vorgenannten Sperrzeiten dürfen Gäste in einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte nicht verweilen.
- Die vorgenannte Sperrzeitregelung gilt auch für diejenigen öffentlichen Vergnügungsstätten, die nicht unter § 18 Gaststättengesetz (GastG) fallen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 28 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 Ziff. 4 des Gaststättengesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden,
- wer als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlicher Vergnügungsstätte oder als dessen Beauftragter duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen weilt,
- wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Waldaschaff, den 10.10.2024
Marcus Grimm
1. Bürgermeister
