Bauordnungsrecht; Gemeindliche Spielplatzsatzung – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

Bauordnungsrecht; Gemeindliche Spielplatzsatzung

In seiner Sitzung vom 22.12.2022 beschloss der Gemeinderat eine Spielplatzsatzung nach der Bayerischen Bauordnung in folgender Fassung:

 

 

Der Gemeinderat beschloss, folgende Spielplatzsatzung zu erlassen.

 

 

Satzung der Gemeinde Waldaschaff

über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung

und Ablöse von Kinderspielplätzen

(Kinderspielplatzsatzung)

vom 22.12.2022

 

Die Gemeinde Waldaschaff erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Gemeindegebiet. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 Abs. 3 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen.

 

(2) Regelungen in künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

 

§ 2 Begriffe

 

Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren (DIN 18034).

 

§ 3 Allgemeine Anforderungen

 

(1) Kinderspielplätze sollen in sonniger Lage, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt errichtet werden. Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen.

 

(2) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 120 m²  zu durchgrünen. Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (DIN 18034).

 

§ 4 Größe des Spielplatzes

 

(1) Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m² , jedoch mindestens 60 m² betragen.

 

(2) Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

 

(3) Bei der Ermittlung der Bruttofläche bleiben Wohnungen außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Darunter fallen vor allem Einzimmerappartements, betreutes Wohnen sowie Studenten- und Lehrlingswohnheime.

 

 

§ 5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

 

(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m² auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr zu reinigen oder zu erneuern.

 

(2) Kinderspielplätze bis 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät (z.B. Wippe, Schaukel, Rutsche etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielgeräten und bei mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten. Die Spielgeräte müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN EN 1176 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

 

(3) Sie sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Kinderspielplätzen mit mehr als 90 m 2 sind mindestens zwei ortsfeste Sitzeinrichtungen einzuplanen.

 

(4) Die Kinderspielplätze einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind gemäß DIN EN 1176 Teil 7 durchzuführen.

 

§ 6 Ablöse

 

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes kann auch ganz oder teilweise vertraglich abgelöst werden (Art. 7 Abs. 3 Satz 2, 47 Abs. 3 BayBO).

 

(2) Die Höhe des Ablösebetrags richtet sich nach dem Verkehrswert des Baugrundstückes zum Zeitpunkt der Zahlung, nach den Erstherstellungskosten sowie der nach § 4 Abs. 1 zu ermittelnden Spielplatzgröße.

 

Der Ablösebetrag wird nach Folgender Formel berechnet:

 

A = (V + KH) x F;

 

Dabei bedeuten:

 

o  A: Ablösebetrag in Euro (Abrundung auf volle 5 Euro);

o  V: Verkehrswert des Baugrundstückes je m² in Euro;

o  KH: Herstellungskosten der Spielplatzfläche je m² in Euro; diese sind mit 60 Euro anzusetzen;

o  F: erforderliche Spielplatzfläche nach § 4 in m². 

 

(3) Die Geldbeträge für die Ablöse sind als zusätzliche Mittel für die Herstellung oder Unterhaltung von örtlichen Kinderspielplätzen zu verwenden. Soweit möglich, ist der räumliche Bezug zum Bauvorhaben zu berücksichtigen.

 

§ 7 Abweichungen

 

Abweichungen können unter den Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 3 BayBO zugelassen werden.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Satzung können gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Waldaschaff, 22.12.2022

 

Gez.

Marcus Grimm

  1. Bürgermeister