Mit der aktuellen Baurechtsnovelle gibt es zur Schaffung von Wohnraum vielerlei Vereinfachungen im Vergleich zur bisherigen Rechtsordnung. Beispielsweise können unter bestimmten Voraussetzungen Dachgeschossausbauten nun genehmigungsfrei durchgeführt werden.
Aber Achtung!
Mit der Änderung eines ausgebauten Dachgeschosses ergibt sich beispielsweise auch ein höherer Nutzungswert für Ihr Gebäude und somit steigt Ihr Anwesen bei der Grundsteuer, oder bei der Berechnung verschiedener Gebühren. Deshalb sind solche Dachgeschossausbauten, auch wenn diese grundsätzlich verfahrensfrei sind, bei der Gemeinde anzeigepflichtig, damit dann eine entsprechende Steuer oder Beitrag berechnet werden kann.
Der Gesetzgeber hat diesbezüglich mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bestimmt, dass nicht gemeldete Dachgeschossausbauten mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € belegt werden können. Für die Berechnung von Verbesserungsbeiträgen, werden beispielsweise alle Gebäude mit der gesamten Geschossfläche aufgenommen. Bei dieser Aufgabe fallen dann auch ausgebaute Dachgeschosse auf, welche nicht angezeigt wurden.
Von daher an dieser Stelle der liebevolle Hinweis an alle Hauseigentümer zunächst einmal für sich zu prüfen, ob es Dachgeschossausbauten in Gebäuden gibt, welche bisher noch nicht gemeldet waren. Wir bitten daher noch nicht angezeigte Dachgeschossausbauten bis zum 01.11.2025 nachzumelden. In diesen Fällen erfolgt keine Überprüfung, ob es sich möglicherweise um einen nicht gemeldeten Dachgeschossausbau nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BayBO handelt.
